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Antisemitismus wird von Gerichten oft nicht erkannt oder bagatellisiert

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Deutsche Gerichte bagatellisieren häufig antisemitische Tatmotivationen, schätzen sie falsch ein oder erkennen sie gar nicht erst, kritisiert Meron Mendel, der Leiter der Frankfurter Bildungsstätte Anne Frank. In einer Stellungnahme zu aktuellen antijüdischen Gewalttaten in Deutschland plädiert er für einen zeitgemäßen Antisemitismusbegriff.

Meron Mendel, Direktor der Frankfurter Bildungsstätte Anne Frank, fordert mehr Sachkenntnis über Antisemitismus in deutschen Gerichten. | Foto: Bildungsstätte Anne Frank - Felix Schmitt.
Meron Mendel, Direktor der Frankfurter Bildungsstätte Anne Frank, fordert mehr Sachkenntnis über Antisemitismus in deutschen Gerichten. | Foto: Bildungsstätte Anne Frank - Felix Schmitt.

Erst kürzlich ist in Deutschland wieder ein junger Mann mit gut erkennbarer Davidstern-Kette von einer größeren Gruppe zusammengeschlagen worden. Offene antisemitischer Gewalt ist leider keine Seltenheit. Doch Justiz und Polizei orientieren sich bei ihrer Einschätzung oft an veralteten Antisemitismus-Begriffen.

„Immer wieder zeigt sich, dass es deutschen Gerichten an einem Antisemitismusbegriff mangelt, der über die Verbindung mit dem Nationalsozialismus hinausgeht“, sagt Meron Mendel, Direktor der Bildungsstätte. „So geraten aktuelle Formen von Antisemitismus, etwa der israelbezogene Antisemitismus aus dem Blick.“

Deshalb würden antisemitische Motive häufig nicht wahrgenommen und kleingeredet. Nach einer Gürtelattacke auf einen Kippaträger in Berlin hatte etwa eine Gerichtssprecherin mitgeteilt, das Gericht erkenne zwar einen antisemitischen Hintergrund der Attacke an, einen eigenen Straftatbestand Antisemitismus gebe es jedoch nicht. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wiederum hatte 2017 einen Brandanschlag dreier Jugendlicher auf eine Synagoge in Wuppertal als nicht antisemitisch eingeschätzt, sondern lediglich als Ausdruck des Protests gegen die Politik Israels ­– auch wenn sich ohne antisemitische Überzeugung, die sich gegen „die Juden“ richtet, kein Zusammenhang zwischen einer deutschen Synagoge und israelischer Politik herstellen lässt. 

Ein drittes Beispiel: Das Oberlandesgericht München bestätigte 2015 ein Urteil, wonach die Frankfurter Politikerin Jutta Ditfurth den Verleger Jürgen Elsässer nicht als „glühenden Antisemiten“ bezeichnen dürfe, da dies voraussetze, dass sich Elsässer positiv auf den Nationalsozialismus bezieht. In der Begründung zog das Gericht die Antisemitismusdefinitionen aus Duden und Brockhaus heran.

„Im Kampf gegen Antisemitismus sind alle Bereiche der Gesellschaft gefordert“, so Mendel. Die Auseinandersetzung mit dem Thema dürfe sich nicht auf Schulen und Bildungseinrichtungen beschränken, sondern müsse auch in Institutionen wie Justiz und Polizei stattfinden.

Mendel fordert Behörden auf, sich zeitgemäße Definitionen zu eigen zu machen, etwa die 2017 von der Bundesregierung akzeptierte Arbeitsdefinition der „Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken“ (IHRA). Danach äußert sich Antisemitismus als eine „bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.“ 

Und zwar egal, ob dabei auch vom Nationalsozialismus die Rede ist oder nicht.


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